Weitere Entscheidung unten: VG Osnabrück, 29.10.2012

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   VG Lüneburg, 22.10.2014 - 5 A 22/12   

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VG Lüneburg, 22.10.2014 - 5 A 22/12 (https://dejure.org/2014,77672)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 22.10.2014 - 5 A 22/12 (https://dejure.org/2014,77672)
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   VG Osnabrück, 29.10.2012 - 5 A 22/12   

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VG Osnabrück, 29.10.2012 - 5 A 22/12 (https://dejure.org/2012,133451)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 29.10.2012 - 5 A 22/12 (https://dejure.org/2012,133451)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 5 A 22/12 (https://dejure.org/2012,133451)
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  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Osnabrück, 29.10.2012 - 5 A 22/12
    Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichketten in seiner Heimat unzureichend sind, als erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlechtern würde und der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seine Heimat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (std. Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v.09.09.1997 - 9 C 48.96 - InfAus LR 1998, S. 125, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, S. 973, BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Osnabrück, 29.10.2012 - 5 A 22/12
    Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichketten in seiner Heimat unzureichend sind, als erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlechtern würde und der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seine Heimat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (std. Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v.09.09.1997 - 9 C 48.96 - InfAus LR 1998, S. 125, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, S. 973, BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96

    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus VG Osnabrück, 29.10.2012 - 5 A 22/12
    Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichketten in seiner Heimat unzureichend sind, als erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlechtern würde und der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seine Heimat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (std. Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v.09.09.1997 - 9 C 48.96 - InfAus LR 1998, S. 125, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, S. 973, BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus VG Osnabrück, 29.10.2012 - 5 A 22/12
    Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichketten in seiner Heimat unzureichend sind, als erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlechtern würde und der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seine Heimat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (std. Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v.09.09.1997 - 9 C 48.96 - InfAus LR 1998, S. 125, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, S. 973, BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05).
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